1. Geltungsbereich der AGB und Definitionen
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) bilden die Grundlage für eine vertrauensvolle und effektive Zusammenarbeit zwischen Vivian Pein / vivian pein digital media consulting (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern. Die nachfolgend verwendeten Bezeichnungen der Vertragsparteien verstehen sich geschlechtsneutral.
1.2 Die AGB werden Bestandteil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
1.3 Von diesen AGB abweichende individuelle Abreden der Vertragsparteien gehen diesen AGB vor, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer sie nicht zurückweist oder vorbehaltlos mit der Ausführung des Auftrags beginnt.
1.5 Als Schriftform im Sinne des Vertrages ist auch die elektronische Form mit einem erkennbaren Absender zu verstehen (z.B. E-Mail). Mündliche oder schlüssige Erklärungen sind damit nicht wirksam.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber individuell vereinbarten Auftragsbeschreibung (z.B. in Form eines Angebotes).
2.2 Ist die Auftragsbeschreibung unzureichend oder ist deren Umfang in bestimmten Fällen zweifelhaft, schuldet der Auftraggeber Leistungen branchenüblichen Umfangs und Güte, die notwendig sind um den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen.
2.3 Nachträgliche Änderungen der Auftragsbeschreibung benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung des jeweiligen Vertragspartners. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
2.4 Nur wenn die vertraglichen Leistungen ausdrücklich der Erreichung eines konkreten Erfolges dienen (z.B. Erstellung eines konkreten Werkes, Erreichen bestimmter Erfolgszahlen), handelt es sich insoweit um einen Werkvertrag. Ansonsten liegt ein Dienstvertrag vor.
2.5 Angebote des Auftragnehmers sind vorbehaltlich anderer Angaben 14 Tage lang gültig.
3. Vertragsdurchführung und Fristen
3.1 Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Art der Durchführung der vereinbarten Einzelaufträge nach Zeit und Ort frei. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmer bedienen, sofern dem keine vertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer oder die Pflicht zur Vertraulichkeit und Datenschutz entgegenstehen.
3.2 Fristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn der Auftragnehmer eine Frist oder einen Termin ausdrücklich nennt oder sonst ausdrücklich zusagt. Soweit möglich und zumutbar, ist dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, bevor die gesetzlichen Rechte wegen Nichteinhaltung von Fristen und Terminen geltend gemacht werden.
3.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unter Umständen, die im Anwendungsbereich des Auftraggebers liegen (nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Inhalten etc.), hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben.
4. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten
4.1 Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, sowie Erteilung entsprechender Vollmachten, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.
4.3 Die Vertragsparteien und deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
5. Rechtliche Vorgaben und rechtliche Mitwirkungspflichten
5.1 Die Leistungen des Auftragnehmers beinhalten keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Auftraggebers (z.B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, etc.).
5.2 Der Auftragnehmer darf vom Auftraggeber bei berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme, deren Freigabe verlangen und die Durchführung der Maßnahme so lange zurückstellen.
5.3 Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtliche Unterlagen (z.B. Ergänzungen der Datenschutzerklärung) zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei um rechtliche Muster ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die von dem Auftraggeber individuell zu überprüfen sind.
5.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Hinblick auf dessen Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt.
5.5 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen und Schäden frei, die der Auftragnehmer durch Rechtsverstöße erleidet, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.
6. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
6.1 Alle vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, einschließlich Konzepte, Texte, Grafiken, Strategien, Workshopunterlagen, Schulungsinhalte, Präsentationen, Vorlagen, Skripte und sonstiger Materialien, unterliegen dem Urheberrecht und gegebenenfalls weiteren Schutzrechten.
6.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält der Auftraggeber lediglich ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen. Die Nutzung ist ausschließlich für den im Vertrag vereinbarten Zweck und innerhalb der Organisation des Auftraggebers gestattet.
Davon ausgenommen sind im Rahmen beauftragter Social-Media-Leistungen erstellte Inhalte und Strategien, die dem Auftraggeber zur Veröffentlichung auf eigenen Kanälen, oder für die Weitergabe an Dritte explizit bereitgestellt werden. In diesem Fall erhält der Auftraggeber das einfache Recht, diese Inhalte im Rahmen des vereinbarten Projekts öffentlich zu nutzen. Eine Bearbeitung oder Weiterverwendung über den ursprünglichen Zweck hinaus (z. B. in anderen Medien, durch Dritte oder in neuen Kontexten) ist ebenfalls nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
6.3 Mit der Übergabe oder Bereitstellung von Arbeitsergebnissen oder Unterlagen wird kein Eigentum an diesen übertragen. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung oder Weitergabe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
6.4 Sämtliche im Rahmen von Workshops, Schulungen oder Beratungsleistungen bereitgestellten Unterlagen, Präsentationen, Arbeitsblätter, Konzepte und Inhalte verbleiben im geistigen Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese ausschließlich für eigene, interne Zwecke zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Einsatz in eigenen Angeboten, Schulungen oder Veröffentlichungen – ist nicht gestattet, es sei denn, der Auftragnehmer hat hierzu vorab schriftlich zugestimmt. Auch eine Weitergabe an Dritte oder innerhalb verbundener Unternehmen ist ohne Zustimmung untersagt.
6.5 Von dem Auftragnehmer erstellte Vorlagen, Entwürfe, Rohdaten, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung dienen oder im Rahmen von Angeboten, Präsentationen oder Pitches bereitgestellt wurden, bleiben ebenfalls Eigentum des Auftragnehmers. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung.
7. Vergütung
7.1 Die Vergütung für die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbeschreibung. Soweit die Vertragsparteien keine feste Vergütung vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätze des Auftragnehmers oder sofern nicht gegeben, die branchenüblichen Sätze.
7.2 Alle Preise verstehen sich netto, zzgl. USt.
7.3 Der Auftragnehmer hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, soweit diese durch den Auftraggeber genehmigt worden sind. Reisekosten werden, sofern nicht abweichend vereinbart, entweder nach den tatsächlich angefallenen Kosten für Bahnfahrten der 2. Klasse bzw. Flüge der Economy-Klasse (inkl. Gepäck/Mahlzeit) oder bei Fahrten per Pkw mit 0,30 Euro/km netto kalkuliert. Grundlage ist die schnellste Strecke nach dem von der Agentur eingesetztem handelsüblichen Routenplaner. Im Nahbereich von 10km fallen keine Reisekosten an. Ausgangspunkt der Anfahrt/Abfahrt ist die Adresse des Auftragnehmers, sofern nicht anders vereinbart. Reisezeiten werden mit 50% des Tagessatzes in Rechnung gestellt. Im Falle von Terminverschiebungen durch den Auftraggeber trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten und eventuell anfallende Stornokosten.
7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt Vorschüsse in voller Höhe für die zu tätigenden Auslagen zu verlangen. Tritt der Auftragnehmer in Vorleistung, darf er einen Vorschuss von 50% der Auftragssumme verlangen, wenn die Auftragssumme den Betrag von 1.000 Euro übersteigt oder wenn Aufträge sich über einen längeren Zeitraum als einen Monat erstrecken.
7.5 Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form gestellt werden und sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Verzugszinsen bestimmen sich nach dem Gesetz und betragen mind. 9% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.6 Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen, sofern es sich hierbei nicht um Ansprüche auf Fertigstellung oder Mangelbeseitigung handelt. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
8. Vertragslaufzeit
8.1 Die Regelungen dieses Abschnitts (Ziffer 8 der AGB) gelten für Verträge, die auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden (d.h. sie gelten bei Dienstleistungs- aber nicht bei Werkverträgen).
8.2 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Vertragsparteien. Sofern die Vertragslaufzeit nicht ausdrücklich vereinbart ist, beträgt sie drei Monate und verlängert sich stillschweigend um jeweils drei Monate, wenn er nicht von einer der vertragsschließenden Parteien gekündigt wird. Sofern die Kündigungsfrist nicht vereinbart wird, beträgt sie vier Wochen vor Vertragsablauf. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
8.3 Jede Partei kann jeden Auftrag, welchem dieser Vertrag zugrunde liegt, aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn eine oder mehrere Vereinbarungen durch die jeweils andere Vertragspartei nicht eingehalten wurden und nach einer schriftlichen Aufforderung zur Besserung, diese schuldhaft nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen erfolgt ist. Die außerordentliche Kündigung ist auch ohne vorherige Aufforderung zur Besserung möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.
9. Leistungsnachweise, Abnahme und Gewährleistung
9.1 Sofern eine zeitabhängige Vergütung vereinbart wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, vorgelegte Leistungsnachweise zum Zeichen des Einverständnisses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen ab Zugang abzuzeichnen. Soweit der Auftraggeber mit den vorgelegten Leistungsnachweisen nicht einverstanden ist, wird er etwaige Bedenken gegen die Leistungsnachweise innerhalb dieser Frist detailliert schriftlich darlegen. Die Vertragsparteien werden dann unverzüglich versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Anschließend sind die Leistungsnachweise vom Auftraggeber unverzüglich abzuzeichnen. Wird den Leistungsnachweisen innerhalb vorgenannter Fristen nicht widersprochen oder werden sie bezahlt, gelten die Leistungsnachweise als abgezeichnet.
9.2 Erbringt der Auftragnehmer eine Werkleistung, gelten die Leistungsergebnisse nach Ablauf von drei Wochen nach Vorlage zur Abnahme als durch den Auftraggeber abgenommen, sofern zuvor keine wesentlichen Mängel mitgeteilt werden. Mängel sind dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Auftraggeber zu einer Teil- oder Zwischenabnahme aufzufordern, wenn dies aufgrund der Materie, des Umfangs oder des zeitlichen Ablaufs bei der Leistungserbringung sachlich begründet und für den Auftraggeber zumutbar ist.
9.3 Mängelansprüche und Abnahmeverweigerung sind hinsichtlich gestalterisch-künstlerischer Aspekte und unwesentlicher Abweichungen, sofern diese den Vertragszweck nicht gefährden, ausgeschlossen.
9.4 Offensichtliche Mängel sind durch den Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen nach Leistung durch den Auftragnehmer geltend zu machen und zu begründen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten.
10. Haftungsminderung
10.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in 10.4 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
10.2 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10.3 Der Auftragnehmer haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Auftragnehmer bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war. Der Auftragnehmer haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
10.4 Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn der Auftragnehmer diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (nachfolgend „typischer Schaden“) begrenzt. Der typische Schaden ist grundsätzlich auf den festgelegten Betrag und sonst auf die Höhe des vertraglichen Entgelts des Auftraggebers für den Zeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Beschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.
11 Einsatz von Drittleistungen
11.1 Die nachfolgenden Regelungen gelten bei Einsatz von Drittleistungen durch den Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Auftraggeber. Als Drittleistungen sind Leistungen Dritter zu verstehen, wie z.B. Onlineplattformen & -netzwerke (z.B. Facebook), Onlinewerkzeuge (z.B. Google Analytics), fremde Inhalte (z.B. Stockbilder), Open Source Software und Inhalte (z.B. Inhalte unter Creative Commons Lizenzen). Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht, wenn der Einsatz der Drittleistungen dem Auftraggeber unbekannt war und sich nicht aus der Auftragsbeschreibung oder sonstigen Absprachen oder Natur des Vertrages ergab oder mit deren Einsatz branchenüblich zu rechnen war.
11.2 Beruhen Sach- oder Rechtsmängel auf der Fehlerhaftigkeit der Drittleistungen und wird der Dritte nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers tätig, sondern gibt der Auftragnehmer lediglich eine Drittleistung an den Auftraggeber weiter, sind die Mängelansprüche des Auftraggebers auf die Abtretung der Mängelansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Dritten beschränkt. Der Auftragnehmer steht für den Mangel selbst ein, wenn die Mangelursache durch den Auftragnehmer gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer durch den Auftragnehmer zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstiger Behandlung der Drittleistung beruht.
11.3 Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich, falls Drittleistungen durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Drittleistung ein, hat der Auftragnehmer das Recht die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Auftraggeber die Nutzung der Drittleistung nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten des Auftragnehmers gehen würde.
12 Verhalten Dritter
12.1 Der Auftraggeber erkennt an, dass das Verhalten Dritter in Onlinemedien nur schwer zu berechnen ist und der Auftragnehmer für das Verhalten Dritter nicht verantwortlich ist (z.B. negative Kommentare, Protestaktionen, etc.).
Dies gilt nicht, falls der Auftragnehmer dieses Verhalten schuldhaft herausgefordert hat. Die Haftung bestimmt sich in diesem Fall entsprechend Ziffer 10 dieser AGB. Bei der Bestimmung der Fahrlässigkeit, sind die branchenüblichen Verhaltensnormen und vernünftigerweise zu erwartende Verhaltensmuster der Dritten zugrunde zu legen.
12.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unterrichten, sobald ein Verhalten Dritter einen Umfang annimmt, der dem Ansehen oder der Absatzförderung des Auftraggebers nachhaltig schaden könnte.
12.3 Bestehen konkrete Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Inhalten Dritter oder Anlass einen möglichen Schaden für den Auftraggeber anzunehmen, ist der Auftragnehmer berechtigt die Inhalte zu depublizieren (z.B. Kommentare zu löschen) oder Nutzer zu bannen.
13. Datenschutz und Vertraulichkeit
13.1 Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere mit personenbezogenen Daten Dritter, die ihm der Auftraggeber weiterleitet oder die er im Auftrag des Auftraggebers erhebt, verarbeitet und nutzt, nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers umgehen. Darüber hinaus obliegt es dem Auftraggeber die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
13.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.
13.3 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.
13.4 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter entsprechende Verpflichtungserklärungen unterschreiben zu lassen.
13.5 Die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt über Datenschutz und Vertraulichkeit (Ziffer 13 der AGB) werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.
14. Anderweitige Tätigkeiten
14.1 Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig werden.
14.2 Durch die anderweitige Tätigkeit dürfen jedoch die Pflichten des Auftragnehmers aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber nicht beeinträchtigt werden.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt das Recht am Sitz, bzw. wenn kein Sitz vorhanden ist, der Wohnort des Auftragnehmers.
15.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz, bzw. wenn kein Sitz vorhanden ist, der Wohnort des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
15.3 Der Auftraggeber darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen den Auftragnehmer nur nach Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen.
15.4 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.